Medienethische und medienrechtliche Schranken

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Bereits aus dem voranstehenden Kapiteln (Was ist Medienrecht? und Medienrechtliche Freiheiten) wurde deutlich, dass auch die Medienfreiheiten nicht schrankenlos sind. Schranken ergeben sich einerseits aus Gesetzen, andererseits aus ethischen Normen, welche über den gesetzlich geregelten Bereich hinausgehen: Nicht alles, was gesetzlich erlaubt ist, ist unter ethischen Massstäben akzeptabel. Oder anders ausgedrückt, nicht alles, was ethisch verpönt ist, ist auch gesetzlich verboten. Paradebeispiel dafür ist die sexistische Werbung. Medienethisch verpönt, aber gesetzlich nicht verboten. Weitere Beispiele: Trennung von Fakten und Kommentar, gesetzlich nicht vorgeschrieben, nur medienethisch geboten. Gleiches gilt für Erkennbarkeit der kommerziellen Kommunikation (dazu nachfolgend).

Berufsethische Schranken

Unter ethischen Gesichtspunkten ist wie bereits im einleitenden Kapitel ausgeführt - weit mehr verpönt als unter zivilrechtlichen, geschweige denn unter strafrechtlichen Normen. Anders ausgedrückt: Die ethische Brille (gelb) hat den umfassendsten Blickwinkel. Dies gilt sowohl für die Lauterkeitsgrundsätze in der kommerziellen Kommunikation als auch die Erklärung und die Richtlinien zur redaktionellen Kommunikation.

(thumbs up) Lesetipp: "Wir wollen kein Blut sehen" (Interview mit dem Sekretär und Geschäftsführer der Lauterkeitskommission, April 2000)

Vorrangig der Wahrheitssuche verpflichtet (Richtlinie 1.1.) beachten die Medienschaffenden das Gebot der  (erkennbaren) Trennung von Fakten und Kommentar (Richtlinie 2.3), die Trennung von öffentlicher Funktion und Journalismus (Richtlinie 2.4), die Anhörungspflicht bei schweren Vorwürfen (Richtlinie 3.8) und insbesondere auch das Gebot der Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung (Richtlinie 10.1; siehe dazu auch Lauterkeits-Grundsatz (LK) 3.12, wo explizit die Kennzeichnung und Erkennbarkeit der kommerziellen Kommunikation, das Verbot der Schleichwerbung usw. geregelt werden). Die Annahme von Einladungen und Geschenken ist zwar nach Richtlinie 9.1 (Unabhängigkeit) zulässig, aber nur soweit diese das übliche Mass nicht übersteigen (vgl. dazu auch Art. 11 Kodex von Lissabon). Das gilt auch für soziale Beziehungen. Auf keinen Fall darf die Recherche durch die Annahme von Geschenken und Einladungen beeinflusst werden. Schliesslich muss generell die Menschenwürde (RL 8.1) sowie auch ein Diskriminierungsverbot (RL 8.2) beachtet werden. Nicht explizit erwähnt werden das sogenannte Recht auf Vergessen, das Recht am eigenen Bild und Wort, das Recht auf richtige Zuschreibung, bzw. Abschreibung von falsch Zugeordnetem

Die berufsethischen Grundsätze des Presserates gelten nicht für alle Online-Medien und schon gar nicht für alle Formen von Social Media. Sie kommen nur auf die Online-Medien der etablierten Medienunternehmen zur Anwendung, welche sich freiwillig den Grundsätzen unterstellen. Denn: Adressaten der berufsethischen Normen der «Erklärung» sind nur die „Berufsjournalistinnen und –journalisten“, die bei der Recherche und Bearbeitung von Informationen im redaktionellen Teil aktualitätsbezogener öffentlicher und periodischer Medien mitwirken. Verleger fordern deshalb in Sachen Verantwortlichkeit "gleich lange Spiesse". Auch die Betreiber von Social-Media-Plattformen sollen für die Inhalte verantwortlich sein (vgl. Neininger, NZZ vom 26.6.2012).

In den „Protokollerklärungen“ heisst es: „In der täglichen Arbeit lohnt es sich – und es gebietet es die Sorgfaltspflicht – zuerst den ethischen Check zu machen: Ist das, was ich vorhabe, und so wie ich vorgehe, unanständig? Wie würde ich reagieren, wenn es mich oder meine nächsten Angehörigen beträfe? Erst auf Stufe zwei folgt der Qualitätscheck unter rechtlichen Gesichtspunkten: Verletze ich mit diesem Vorgehen, mit dieser Abbildung, mit dieser Wortwahl Rechte von Dritten, deren Ehre, deren Ruf, deren Privatsphäre, deren geistiges Eigentum, deren Kennzeichen usw.?”

(thumbs up) Tipps: "Glatteis für Medienschaffende" (Beitrag von Bruno Glaus in der NZZ vom 13.04.2002); „Publireportage mit Nachspiel: KMU-Magazin gegen KMU-Manager" (erschienen in: "persönlich", Stand 2006); Stellungnahmen des Presserates

Gesetzliche Schranken

Der grösste Teil des gesetzlichen Regelwerks ist sogenanntes Zivilrecht. Dieses regelt die Beziehungen zwischen Privaten. Konflikte müssen zwischen den Konfliktparteien einvernehmlich oder vor Zivilgerichten geregelt werden. Der Staat greift nur in besonders krassen Fällen und meist nur auf Antrag einer Partei strafend ein. Dies gestützt auf das allgemeine Straf-, Verwaltungs- und Polizeirecht oder auf Strafbestimmungen in einzelnen (zivilrechtlichen) Gesetzen (z.B. Art.67 ff. URG/Urheberrechtsgesetz, Art.70 ff. MschG/ Markenschutzgesetz, Art.23 UWG/ Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb usw.). Bestraft werden darf nur, wenn sich die Sanktionen auf klare gesetzliche Grundlagen stützen können, welche im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig angewendet werden.

Zivilrechtliche Schranken

Bereits im einleitenden Kapitel Was ist Medienrecht? ist auf die wichtigsten Gefahrenzonen in der Kommunikation hingewiesen worden. Diese werden in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Die wichtigsten Gesetze für das Kommunikationswesen sind:

(thumbs up)Tipps: 

Straf- und polizeirechtliche Schranken

In welchem Medium und auf welcher Plattform auch immer kommuniziert wird, man muss nicht nur die zivilrechtlichen Normen beachten, sondern auch und vor allem die allgemeinen und besonderen straf- und polizeirechtlichen Schranken und Sanktionen. Zwar ist nicht alles, was zivilrechtlich verpönt ist, auch strafbar. Nur die gröbsten Übergriffe werden auch strafrechtlich sanktioniert. Dazu ein Beispiel: Wer das Recht am eigenen Bild oder am eigenen Wort oder an der Prominenz eines anderen verletzt, kann nicht bestraft werden. Der Verletzte kann nur zivilrechtlich gegen den Verletzer klagen. Andererseits gibt es in zahlreichen Spezialgesetzen Strafbestimmungen, welche die Kommunikationsfreiheit einschränken. So z.B. in Art. 98a SVG, wonach mit Busse bestraft wird, wer "öffentlich vor behördlichen Kontrollen im Strassenverkehr warnt" (Abs. 3 lit.a).

Einzelne Verletzungen der Persönlichkeit im Sinne von Art.28 ZGB können aber allenfalls den Grad einer strafbaren Handlung erreichen, zum Beispiel eine strafbare Ehrverletzung sein (siehe dazu das einleitende Kapitel Was ist Medienrecht?). Zu den straf- und polizeirechtlichen Schranken zählen auch die gerichtspolizeilichen Schranken. So dürfte ein Richter einen „Blick-Journalisten“ aus dem Saal weisen, weil er die Respektierung des Persönlichkeitsschutzes nicht gewährleisten wollte (BGE 137 I 209).

(thumbs up) Zur Vertiefung: Kapitel Sondervorschriften (es werden straf- und polizeirechtliche Schranken aufgezeigt, d.h. Normen, welche bestimmte Inhalte generell verbieten oder die freie Kommunikation in einzelnen Branchen oder an einzelnen Orten bzw. in einzelnen Medien einschränken.)

Programmrechtliche Schranken

Bei der Anwendung von programmrechtlichen Normen spielt die Unterscheidung von redaktioneller und kommerzieller Kommunikation eine Rolle:

  1. Die retrospektive „Überprüfung“ von redaktionellen Inhalten auf Beschwerde hin liegt - nach vorgängigem Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann - bei der UBI / Unabhängigen Beschwerde Instanz. 
  2. Die Überprüfung von Werbeinhalten beim BAKOM / Bundesamt für Kommunikation. Ebenfalls beim BAKOM liegt die Überprüfungsbefugnis von Textbeiträgen im Online-Portal und anderen publizistischen Angeboten der SRG. Der dies bestätigende Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2011 ist allerdings umstritten (vgl. auch sic! 1/2012, S.12 ff.)

Das BAKOM hat die Schlichtungsaufgabe delegiert: ombudscom übt ihre Tätigkeit im Auftrag und auf der Basis eines verwaltungsrechtlichen Vertrags mit dem BAKOM aus. Die gesetzliche Grundlage bildet das RTVG / Bundesgesetz über Radio und Fernsehen und seine Ausführungsverordnung (RTVV). Alle drei Internetplattformen – UBI, BAKOM und ombudscom – sind nutzerfreundliche Tools zur Klärung medien- und kommunikationsrechtlicher Fragen.

Die BAKOM-Webseite zählt – neben derjenigen des Instituts für Geistiges Eigentum – zu den informativsten Plattformen im Medienbereich. Dazu nur wenige Kostproben:

Medienschaffende in Radio und Fernsehen sind strengeren Rahmenbedingungen ausgesetzt. Sie müssen sachgerecht berichten (Art. 4 RTVG). Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, "ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann. Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegen Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. Es bedarf eingehender Recherchen zur Abklärung der Anschuldigungen Der Standpunkt von angegriffenen Personen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen." (UBI Entscheid b.616 vom 3.12.2011 "Tele Züri", Beschwerdeführer Carl Hirschmann).

Printmedien und Online-Medien unterstehen hingegen keinem Sachgerechtigkeitsgebot. Art.9 ff. RTVG verlangt gesetzlich die klare Trennung von redaktionellem Teil und Werbeteil (in Printmedien ist dies nur eine medienethisch sanktionslose Empfehlung). Ständige Programm-Mitarbeitende dürfen in den Werbesendungen nicht mitwirken. Art.10 RTVG regelt das Verbot der Schleichwerbung und der unterschwelligen Werbung. Zulässig ist das Sponsoring und das Product-Placement (Art. 12 RTVG und Art. 20f. RTVV) nur, solange keine „Werbewirkung“ erzielt wird.

Wegen "Werbewirkung" wurden Verfahren eingeleitet und durchgezogen gegen Ringiers „Gesundheit Sprechstunde mit der Galionsfigur Dr. med. Samuel Stutz und anonyme Geldgeber, welche sich hinter der Ärztevereinigung FMH als Sponsor versteckten, aber dafür mehr Medienpräsenz erhielten. Zu den verschiedenen Beschwerdeinstanzen und ihren Websites siehe Kapitel Was ist Medienrecht?. Die aktuellen Werbe- und Sponsoringrichtlinien sowie aktuelle Mitteilungen dazu finden sich ebenfalls auf der BAKOM-Webseite.

(thumbs up) Lesetipp: "Sponsoring in Radio/TV – Was ist erlaubt?" (Beitrag in "persönlich"; Stand 2004)


Anmerkung zu Product-Placement und Sponsoring: 

Product-Placement ist üblicherweise als Sponsoring zu qualifizieren, weshalb im TV- und Radio-Bereich die Sponsoring-Richtlinien des BAKOM zu beachten sind: “Waren und Dienstleistungen, die ein Sponsor zur Verfügung stellt, dürfen in die Sendung integriert werden (Produkteplatzierung). Die Produkteplatzierung gilt als Sponsoring. Sie darf keine Werbewirkung für den Sponsor oder für Dritte erzeugen. Sendungen mit Produkteplatzierung müssen am Anfang der Sendung entsprechend gekennzeichnet sein. Insbesondere ist in der Sponsorennennung darauf hinzuweisen, welche Produkte die Sponsoren zur Verfügung stellen. In Kindersendungen ist die Produkteplatzierung unzulässig” (Art. 18 Abs. 3 RTVV).

(thumbs up) Tipps: Webseite der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI);  "Product Placement: Ohne Werbewirkung zulässig" (Beitrag in "persönlich"; Stand 2006)


Autoren Nathalie Glaus und Bruno Glaus /
Glaus & Partner Rechtsanwälte, Uznach