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Bereits aus dem voranstehenden Kapiteln (Was ist Medienrecht? und Medienrechtliche Freiheiten) wurde deutlich, dass auch die Medienfreiheiten nicht schrankenlos sind. Schranken ergeben sich einerseits aus ethischen Normen, welche über den gesetzlich geregelten Bereich hinausgehen: Nicht alles, was gesetzlich erlaubt ist, ist unter ethischen Massstäben akzeptabel. Oder anders ausgedrückt, nicht alles, was ethisch verpönt ist, ist auch gesetzlich verboten. Paradebeispiel dafür ist die sexistische Werbung. Medienethisch verpönt, aber gesetzlich nicht verboten. Weitere Beispiele: Trennung von Fakten und Kommentar, gesetzlich nicht vorgeschrieben, nur medienethisch geboten. Gleiches gilt für Erkennbarkeit der kommerziellen Kommunikation.
Berufsethische Schranken
Unter ethischen Gesichtspunkten ist wie ausgeführt - weit mehr verpönt als unter zivilrechtlichen, geschweige den unter strafrechtlichen Normen. Anders ausgedrückt: Die ethische Brille (gelb) hat den umfassendsten Blickwinkel. Unethisch ist auch, was zivilrechtlich oder strafrechtlich geahndet werden kann. Aber die ethischen Normen gehen – wie bereits im einleitenden Kapitel ausgeführt weiter. Dies gilt sowohl für die Lauterkeitsgrundsätze in der kommerziellen Kommunikation als auch die Erklärung und die Richtlinien zur redaktionellen Kommunikation.
Quelle: Glaus, MMW, S. 25
Lesetipp: "Wir wollen kein Blut sehen" (Interview mit dem Sekretär und Geschäftsführer der Lauterkeitskommission, April 2000)
Über den gesetzlichen Rahmen hinaus gehen auch die medienethischen Grundsätze des Presserates. Vorrangig der Wahrheitssuche verpflichtet (Richtlinie 1.1.) beachten sie das Gebot der (erkennbaren) Trennung von Fakten und Kommentar (Richtlinie 2.3), die Trennung von öffentlicher Funktion und Journalismus (Richtlinie 2.4), die Anhörungspflicht bei schweren Vorwürfen (Richtlinie 3.8) und insbesondere auch das Gebot der Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung (Richtlinie 10.1; siehe dazu auch Lauterkeits-Grundsatz (LK) 3.12, wo explizit die Kennzeichnung und Erkenntbarkeit der kommerziellen Kommunikation, das Verbot der Schleichwerbung usw. geregelt werden). Die Annahme von Einladungen und Geschenken ist zwar nach Richtlinie 9.1 (Unabhängigkeit) zulässig, aber nur soweit diese das übliche Mass nicht übersteigen (vgl. dazu auch Art.11 Kodex von Lissabon). Das gilt auch für soziale Beziehungen. Auf keinen Fall darf die Recherche durch die Annahme von Geschenken und Einladungen beeinflusst werden.
Die berufsethischen Grundsätze des Presserates gelten nicht für alle Online-Medien und schon gar nicht für alle Formen von Social Media. Sie kommen nur auf die Online-Medien der etablierten Medienunternehmen zur Anwendung, welche sich freiwillig den Grundsätzen unterstellen. Denn: Adressaten der berufsethischen Normen der «Erklärung» sind nur die „Berufsjournalistinnen und –journalisten“, die bei der Recherche und Bearbeitung von Informationen im redaktionellen Teil aktualitätsbezogener öffentlicher und periodischer Medien mitwirken.
In den „Protokollerklärungen“ heisst es: „In der täglichen Arbeit lohnt es sich – und es gebietet es die Sorgfaltspflicht – zuerst den ethischen Check zu machen: Ist das, was ich vorhabe, und so wie ich vorgehe, unanständig? Wie würde ich reagieren, wenn es mich oder meine nächsten Angehörigen beträfe? Erst auf Stufe zwei folgt der Qualitätscheck unter rechtlichen Gesichtspunkten: Verletze ich mit diesem Vorgehen, mit dieser Abbildung, mit dieser Wortwahl Rechte von Dritten, deren Ehre, deren Ruf, deren Privatsphäre, deren geistiges Eigentum, deren Kennzeichen usw.?”
Nicht explizit erwähnt werden das sogenannte Recht auf Vergessen, das Recht am eigenen Bild und Wort, das Recht auf richtige Zuschreibung, bzw. Abschreibung von falsch Zugeordnetem. Schliesslich muss generell die Menschenwürde (RL 8.1) sowie auch ein Diskriminierungverbot (RL 8.2) beachtet werden.
Tipps: "Glatteis für Medienschaffende" (Beitrag von Bruno Glaus in der NZZ vom 13.04.2002); „Publireportage mit Nachspiel: KMU-Magazin gegen KMU-Manager" (erschienen in: "persönlich", Stand 2006); Stellungnahmen des Presserates
Gesetzliche Schranken
Der grösste Teil des gesetzlichen Regelwerks ist sogenanntes Zivilrecht. Dieses regelt die Beziehungen zwischen Privaten. Konflikte müssen zwischen den Konfliktparteien einvernehmlich oder vor Zivilgerichten geregelt werden. Der Staat greift nur in besonders krassen Fällen und meist nur auf Antrag einer Partei strafend ein. Dies gestützt auf das allgemeine Straf-, Verwaltungs- und Polizeirecht oder auf Strafbestimmungen in einzelnen (zivilrechtlichen) Gesetzen (z.B. Art. 67 ff. URG/Urheberrechtsgesetz, Art. 70 ff. MschG/Markenschutzgesetz, Art. 23 UWG/Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb usw.). Bestraft werden darf nur, wenn sich die Sanktionen auf klare gesetzliche Grundlagen stützen können, welche im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig angewendet werden.
Zivilrechtliche Schranken
Bereits im einleitenden Kapitel Was ist Medienrecht? ist auf die wichtigsten Gefahrenzonen in der Kommunikation hingewiesen worden. Diese werden in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Die wichtigsten Gesetze für das Kommunikationswesen sind:
- Persönlichkeits- und Datenschutz (Art. 28 ff. ZGB (Zivilgesetzbuch) und DSG (Datenschutzgesetz)
- Normen gegen den unlauteren Wettbewerb, Lauterkeitsrecht im UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
- Immaterialgüterrecht (URG /Urheberrechtsgesetz, MschG /Markenschutzgesetz, DesG /Designgesetz und PatG /Patentgesetz)
Diese drei zivilrechtliche Schrankenbereiche werden nachfolgen in je separaten Kapitel behandelt:
Tipps:
- Einstiegsportale zum Persönlichkeits- und Datenschutz sind die Webseite des eidg. Öffentlichkeits- und Datenschutzbeauftragten sowie die Plattformen der kantonale Datenschutzbeauftragten, im redaktionellen Medienbereich die Webseite des Presserates.
- Einstiegesportal zum Thema (Un-)Lauterkeit ist die Plattform der Schweizerischen Lauterkeitskommission; Eine Vielzahl von Bundesgerichtsentscheiden findet sich über die Webseite des Bundesgerichtes; sic!-Online bietet einen Überblick über sämtliche redaktionellen Beiträge und Gerichtsentscheide (inkl. Abstracts) der Zeitschrift "sic!" für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht.
- Einstiegsportal zum Immaterialgüterrecht ist die Plattform des Instituts für geistiges Eigentum in Bern sowie sic!-Online.
Straf- und polizeirechtliche Schranken
Im vorliegenden Kapitel werden straf- und polizeirechtliche Schranken aufgezeigt, d.h. Normen, welche bestimmte Inhalte generell verbieten oder die freie Kommunikation in einzelnen Branchen oder an einzelnen Orten bzw in einzelnen Medien einschränken
In welchem Medium und auf welcher Plattform auch immer kommuniziert wird, man muss nicht nur die zivilrechtlichen Normen (insbesondere Art.28 ff. ZBG) beachten, sondern auch und vorallem die allgemeinen und besonderen straf- und polizeirechtlichen Schranken und Sanktionen. Zwar ist nicht alles, was zivilrechtlich verpönt ist, auch strafbar. Nur die gröbsten Übergriffe werden auch strafrechtlich sanktioniert. Dazu ein Beispiel: Wer das Recht am eigenen Bild oder am eigenen Wort oder an der Prominenz eines anderen verletzt, kann nicht bestraft werden. Der Verletzte kann nur zivilrechtlich gegen den Verletzer klagen.
Einzelne Verletzungen der Persönlichkeit im Sinne von Art.28 ZGB können aber allenfalls den Grad einer strafbaren Handlung erreichen, zum Beispiel eine strafbare Ehrverletzung sein (siehe dazu das einleitende Kapitel Was ist Medienrecht?).
Strafandrohungen wegen inhaltlichen Vergehen
Die wichtigsten strafrechtlichen Normen finden sich im Strafgesetzbuch:
- Vom Gesetz umschriebene Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich sind strafbar (Art. 173 ff. StGB und Art. 179 ff. StGB)
- Eindringliche Gewaltdarstellungen ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert oder Zweck, welche die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, sind strafbar (Art.135 StGB). Gleiches gilt für pornografische Gegenstände oder Vorführungen (Art.197 StGB). Wie im Kapitel Verantwortlichkeit und Haftung aufgezeigt, ist bei derartigen Daten auch der Besitz und das downloaden strafbar (vgl. Art.197 Abs. 3bis StGB).
- Vom Gesetz umschriebene Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden sind ebenfalls strafbar (Art. 258 f. StGB: Schreckung der Bevölkerung, Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit; Art. 261 StGB: Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit; Art.261bis StGB: Rassendiskriminierung, usw.)
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Quelle: Glaus, MMW, S.11 |
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- Zu beachten sind schliesslich auch der straf- und zivilrechtsbewehrte Schutz des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art.162 StGB und Art.6 UWG).
- Werbung mit Bank-Noten kann schliesslich den Tatbestand der verbotenen Nachahmung von Banknoten (Art.243 StGB) erfüllen.
Lesetipp: "Werbung mit Banknoten: Giacometti ist der Renner" (erschienen in "persönlich", Stand 2003)
Strafandrohungen in produktbezogenen Gesetzen
In einzelnen Branchen (Gefahrenbranchen!) sind branchenspezifische Schranken und auch Strafnormen zu beachten. Dies betrifft insbesondere, aber nicht nur die Alkoholgesetzgebung (AlkG und weitere Erlasse), die Tabakgesetzgebung (vgl. dazu die Zusammenstellung auf der Webseite des Bundesamtes für Gesundheit/BAG), die Lebensmittelgesetzgebung (LMG und weitere Erlasse), die Gesetzgebung zu Leasing (Bundesgesetz über Konsumkredite/KKG und weitere Erlasse), die Lotteriegesetzgebung (Bundesgesetz betreffend die Lotterien und gewerbsmässige Wetten und weitere Erlasse) und vorallem die Medizin und Pharmaindustrie (Heilmittelgesetz/HMG und weitere Erlasse). In all dieses “Gefahrenzonen” sind die allgemeinen Schranken sowie die strafrechtlichen Bestimmungen zu beachten – nebst den allgemeinen Schranken des Persönlichkeitsrechts, des unlauteren Wettbewerbs und des Immaterialgüterrechts.
Tipp: auf den Seiten des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) sowie der eidg. Alkoholverwaltung (EAV) finden sich viele Informationen sowie auch eine Zusammenstellung der rechtlichen Grundlagen zu den Themen Alkohol, Tabak und Lebensmittel
Lesetips: "Werbung für und mit Alkohol" (erschienen in "persönlich, Stand 2007); "Werbung für Spielbanken" (erschienen in "persönlich, Stand 2006); "Werbung für Autoleasing I"; "Werbung für Autoleasing II" (beide erschienen in "persönlich, Stand 2005); "Werbung für Lebensmittel – keineswegs lovely" (erschienen in "persönlich, Stand 2004); "Werbung mit Glückspielen" (erschienen in "persönlich, Stand 2004)
Strafandrohungen im Zivilrecht
Fast alle Spezialgesetze, insbesondere auch im Zivilrecht, enthalten ebenfalls strafrechtliche Bestimmungen. So werden teilweise auf Antrag, teilweise von Amtes wegen vorsätzliche oder eventualvorsätzliche Urheberrechtsverletzungen unter Strafe gestellt. Ähnliche Bestimmungen gibt es im Markenrecht, im Designrecht, im Patentrecht, im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, in der Gesetzung über das Kleinkreditwesen und Leasing usw. Zu den zivilrechtlichen Normen zählen auch die Preisbekanntgabe-Vorschriften, welche gestützt auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erlassen wurden.
Tipp: Preisbekanntgabeverordung: Wegleitung für die Praxis des SECO
Strafandrohungen im Verwaltungsrecht
Im Bereich der kommerziellen Kommunikation sind zahlreiche verwaltungs- und polizeirechtliche Bestimmungen zu beachten. Meist handelt es sich um bewilligungspflichtige Werbe- oder Kommunikationsmassnahmen. Werbung auf öffentlichem Grund und Boden (gesteigerter Gemeingebrauch), Werbung an Autobahnen und Autostrassen, grössere Veranstaltungen im Wald usw. sind bewilligungspflichtig.
Tipp: Insbesondere zum Veranstaltungsbereich bietet die Stadtpolizei Zürich (Büro für Veranstaltungen) eine hervorragend Informationsplattform an.
Kritisch anzumerken ist, dass insbesondere im Bereich der Werbung die Bewilligungspraxis oft zu restriktiv ist und das geschützte Rechtsgut kaum mehr ersichtlich ist. Dies gilt insbesondere für die werbefreiheitsfeindliche Praxis des Bundes gegen Werbung entlang der Autobahnen.
Lesetipp: "Die Suche nach dem geschützten Rechtsgut" (Beitrag von Prof. R. Schaffhauser in jusletter 9.3.2009)
Programmrechtliche Schranken
Medienschaffende in Radio und Fernsehen sind strengeren Rahmenbedingungen ausgesetzt. Sie müssen sachgerecht berichten. Printmedien und Online-Medien unterstehen keinem Sachgerechtigkeitsgebot. Art.9 ff. RTVG/Bundesgesetz über Radio und Fernsehen verlangt gesetzlich die klare Trennung von redaktionellem Teil und Werbeteil (in Printmedien ist dies nur eine medienethisch sanktionslose Empfehlung). Ständige Programm-Mitarbeitende dürfen in den Werbesendungen nicht mitwirken. Art.10 RTVG regelt das Verbot der Schleichwerbung und der unterschwelligen Werbung. Zulässig ist das Sponsoring und das Product-Placement (Art. 12 RTVG und Art. 20f. RTVV) nur, solange keine „Werbewirkung“ erzielt wird.
So wurden Verfahren eingeleitet und durchgezogen gegen Ringiers „Gesundheit Sprechstunde mit der Galionsfigur Dr. med. Samuel Stutz und anonyme Geldgeber, welche sich hinter der Aerztevereinigung FMH als Sponsor versteckten, aber dafür mehr Medienpräsenz erhielten. Zu den verschiedenen Beschwerdeinstanzen und ihren Websites siehe Kapitel Was ist Medienrecht?. Die aktuellen Werbe- und Sponsoringrichtlinien sowie aktuelle Mitteilungen dazu finden sich ebenfalls auf der BAKOM-Webseite.
Lesetipp: "Sponsoring in Radio/TV – Was ist erlaubt?" (Beitrag in "persönlich"; Stand 2004)
Anmerkung zu Product-Placement und Sponsoring:
Product-Placement ist üblicherweise als Sponsoring zu qualifizieren, weshalb im TV- und Radio-Bereich die Sponsoring-Richtlinien des BAKOM zu beachten sind: “Waren und Dienstleistungen, die ein Sponsor zur Verfügung stellt, dürfen in die Sendung integriert werden (Produkteplatzierung). Die Produkteplatzierung gilt als Sponsoring. Sie darf keine Werbewirkung für den Sponsor oder für Dritte erzeugen. Sendungen mit Produkteplatzierung müssen am Anfang der Sendung entsprechend gekennzeichnet sein. Insbesondere ist in der Sponsornennung darauf hinzuweisen, welche Produkte die Sponsoren zur Verfügung stellen. In Kindersendungen ist die Produkteplatzierung unzulässig” (Art. 18 Abs. 3 RTVV).
Tipps: Webseite der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI); "Product Placement: Ohne Werbewirkung zulässig" (Beitrag in "persönlich"; Stand 2006)
